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Grillhütte:
Im
Verlauf des Jahres 1984 wurde der Bau einer gemeindeeigenen Grillhütte
im Gemeinderat besprochen.
Herr
Bürgermeister Moßbach wandte sich daraufhin an den Architekten
Massar aus Edenkoben, dieser erklärte sich bereit die Planung
für die Grillhütte zu übernehmen.
Herr Massar war der absoluten Überzeugung, daß der Blick
auf das Haardtgebirge frei bleiben sollte und fand die Zustimmung
des Gemeinderates sowie der Bauabteilung der Kreisverwaltung.

Am
29. Oktober 1984 wurden die Maurerarbeiten zum Bau der Grillhütte
an die Firma H. Lutz aus Gommersheim vergeben.
Die Verschalarbeiten wurden in Eigenleistung durchgeführt und
zogen sich das ganze Jahr von 1985-1986 hin.
Die festen Sitzbänke wurden 1986 von der Firma Ertel aus Flemlingen
für 5.000 DM installiert.
Am
11. August 1986 wurde die erste Benutzungsordnung beschlossen. Die
Miete betrug damals für Einheimische 20 DM und für Auswärtige
30 DM pro Tag. Die Kaution belief sich auf 50 DM pro Vermietung.
Die
Baukosten für die Grillhütte, Toilettenanlagen und die Auffanggrube
betrugen damals 103.000 DM.
Die heutigen
Preise betragen für Miete und Kaution je 51,00 Euro.
Benutzungsordnung
Für die Grillhütte der Gemeinde Gommersheim "Im Breitensee"
1. Allgemeines
Der Grillplatz darf nur nach vorheriger Anmeldung
beim Grillhüttenwart oder dessen Vertreter benutzt werden.
Die Benutzungsordnung, gilt nur für die Grillhütte, das
Toilettengebäude sowie die Außenanlage.
Abendveranstaltungen sollten bis spätestens 3.00 Uhr in der Frühe
beendet werden.
Campieren und Zelten auf dem Gelände, sowie das Übernachten
in den Gebäuden sind streng untersagt.
Den Weisungen des Grillhüttenwartes oder dessen Vertreter ist
unverzüglich Folge zu leisten. Ein Rechtsanspruch auf die Benutzung
besteht nicht.
2. Benutzungsregelung
2.1 Benutzer
Grillhütte, Toilettengebäude und Außenanlage
werden zu nicht gewerblichen Zwecken grundsätzlich nur Vereinen,
Personenvereinigungen und Gruppen zur Verfügung gestellt. Der
Aufenthalt auf dem Grillplatz ist nur in Verbindung mit der Nutzung
einer vorgesehenen Brennstelle statthaft.
2.2 Benutzungserlaubnis
Die Benutzung wird auf Antrag schriftlich durch
den Grillhüttenwart oder dessen Vertreter erlaubt. Sie ist bezüglich
des Grillens auf die Feuerstellen begrenzt.
Lagerfeuer sind nicht erlaubt !
Bei Antragstelle ist eine Vertrauensperson zu benennen.
2.3 Ordnung
und Behandlung der Grillhütte sowie der übrigen Einrichtungen
/ Die Benutzer sind verpflichtet
a) Grillhütte, Einrichtungsgegenstände,
Toilettengebäude und Außenanlage pfleglich zu behandeln,
b) dieselben in sauberem und einwandfreien Zustand
zu hinterlassen,
c) die Grill- und Feuerstellen in einen einwandfreien
Zustand zu versetzen sowie während des Betriebes sorgfältig
und vorausschauend zu behandeln, um Brandgefahr zu verhindern.
d) die erforderlichen Geräte und den zugelassenen
Brennstoff (nur Holzkohle) selbst mitzubringen, nach Abschluß
der Veranstaltung die benutzten Feuerstellen zu entleeren und in sauberem
Zustand zu hinterlassen.
e) den Gasverbrauch im Nebengebäude (Toilettenanlage)
auf das notwendigste zu beschränken,
f) nach Beendigung der Veranstaltung die Ventile
an den Gasleuchten und an der Gasflasche (unerläßlich)
zu schließen,
g) das Anbringen von Nägeln, Schrauben
und dergleichen zu unterlassen,
h) anfallenden Abfall, sowohl im Inneren der
Gebäude als auch im Außenbereich, restlos zu beseitigen.
i) das Verbrennen von Plastikmaterialien (Grillteller
und Grillbestecke) in den Feuerstellen unter allen Umständen
zu unterlassen,
j) die Parkmöglichkeit an der Einfahrt
zu nutzen, mit Ausnahme von Versorgungsfahrzeugen, die direkt bis
zur Grillhütte fahren dürfen,
k) Beschädigungen unverzüglich dem
Grillhüttenwart oder dessen Vertreter anzuzeigen.
3. Haftung
Die Benutzung der Grillhütte bzw. der Anlage
geschieht auf eigene Gefahr. Eine Haftung der Gemeinde als Träger
für Schäden oder Verluste jeder Art, die Benutzer erleiden,
wird in dem rechtlichen zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Unbeschadet der Ersatzpflicht einer verantwortlichen Person im Einzelfall
haften die zur Benutzung zugelassenen Nutzungsberechtigten der Gemeinde
gegenüber für alle Schäden und Verluste als Gesamtschuldner.
4. Unkostenbeitrag
Für die Benutzung der Grillhütte sowie
der Toilettenanlage wird zur Deckung der allgemeinen Betriebskosten
ein Unkostenbeitrag erhoben. Die Höhe desselben wird in Form
einer Pauschale vom Gemeinderat festgesetzt.
Die Ortsgemeinde verlangt zur Einhaltung der Ordnungsregeln die Hinterlegung
einer Kaution.
5. Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am 01. Juli 2001
in Kraft.
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